b) Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO ZH). Den Beschwerdegegnern wurde mit vorgenannter Präsidialverfügung Frist zur freigestellten schriftlichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt (KG act. 5). Rechtzeitig beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (KG act. 10 S. 2). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2010 zugestellt (KG act. 11). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 9).