2. a) Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 5. Mai 2010 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO ZH und §§ 191 - 193 GVG) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 25. März 2010 vollumfänglich aufzuheben. - 3 -