1. a) Am 26. Oktober 2009 machten die Kläger (fortan Beschwerdegegner) unter Beilage der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt _______ beim Einzelrichter des Bezirks _______ eine Klage gegenüber dem Beklagten (fortan Beschwerdeführer) über Fr. 12'565.45 nebst Zins zu 5% seit 23. November 2008 für ausstehende Anwaltshonorare und Barauslagen anhängig (ER act. 1 und 2). In der Folge wurden die Parteien auf den 16. Dezember 2009 zur Hauptverhandlung vorgeladen (ER act. 6). Am 4. Dezember 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (ER act. 10), worauf den Parteien die Ladung zur Hauptverhandlung wieder abgenommen wurde (ER act.