{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-03-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_AA100054_2011-03-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AA100054.pdf", "Checksum": "6e5ef6d261851025219345683aedc833"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA100054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inhalt der Vorladung;\r\nAktenwidrigkeit bzw. Willkür in der Feststellung des Sachverhaltes;\r\nBestellung eines Rechtsvertre­ters;\r\nUnentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:16", "Checksum": "1632ce86e314965128ba0ec88834c374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054\nRegeste:\nInhalt der Vorladung;\r\nAktenwidrigkeit bzw. Willkür in der Feststellung des Sachverhaltes;\r\nBestellung eines Rechtsvertre­ters;\r\nUnentgeltliche Prozessführung\n\n b) Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters aufgrund Aussichtslosigkeit zu verweigern, ist indes nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann dabei in Anwendung von § 161 GVG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2;\ninsbesondere Erw. 3.3) verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts\nStichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Dies umso weniger, als er es unterlässt,\nsich konkret mit der den vorinstanzlichen Entscheid tragenden (und inhaltlich nicht\nzu bemängelnden) Argumentation (wonach der Beschwerdeführer nicht darlege,\ninwieweit er der Forderung der Beschwerdegegner ein Schadenersatzbegehren\nentgegenstellen bzw. Verrechnungsansprüche erheben wolle) auseinander zu\nsetzen. Statt dessen erschöpfen sich seine Vorbringen in einer nicht näher spezifizierten blossen Bestreitung der vorinstanzlichen Ausführungen bzw. in rein appellatorischer Kritik an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid.\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen\nNichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,\nsoweit auf sie eingetreten werden kann.\n- 14 -\n\nIV.\n\n1. a) Der Beschwerdeführer hat auch für das Verfahren vor Kassationsgericht um die Gewährung des Armenrechts ersucht. Die im Protokoll vom 19. März\n2010 ab Seite 8, zweiter Absatz, bis Seite 11, zweitletzter Abschnitt, dargelegten\nVerhältnisse und die Dokumente act. 1 - 12 und act. 14/8/2-3 würden eindeutig\nbelegen, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande sei, für die\nanstehenden Kosten selbst aufzukommen. Damit seien die Voraussetzungen von\n§ 84 ZPO ZH und § 87 ZPO ZH erfüllt (KG act. 1 Ziff. 3).\n\nb) Aus den in Ziffer III dargelegten Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und\nArt. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet\nwerden (vgl. dazu Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84). Damit fehlt es\nmit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch\nstellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Armenrechts auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, kann ihm\ndeshalb – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers –\nschon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.\n\n2. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO).\n\nb) Ferner ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Beschwerdegegner für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO ZH).\n\nMangels eines entsprechenden Antrags ist zur Prozessentschädigung\nkein Mehrwertsteuerzusatz hinzuzuschlagen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006).\n- 15 -\n\nV.\n\n1. Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren (als gesamtes) nicht\nabschliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der eine vermögensrechtliche Zivilsache\n(weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur) mit einem Streitwert von Fr. 12'565.45\nzum Gegenstand hat (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c und Art. 53 Abs. 1 BGG sowie BGE\n133 III 648, Erw. 2.3; BGer 5A_85/2007 vom 17. April 2007, Erw. 1.2). Damit ist\nder Mindeststreitwert (von Fr. 30'000.–) für die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Folglich\n(und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f.) ist gegen den Beschluss des\nKassationsgerichts die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das\nBundesgericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (gemäss Art.\n95 ff. BGG der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (was gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen und gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden wäre). Andernfalls unterliegt er\nlediglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Zudem\nsetzt seine selbstständige Anfechtbarkeit (mittels ordentlicher Beschwerde oder\nsubsidiärer Verfassungsbeschwerde) voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der\nhöchstrichterlichen Praxis bei Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich\nbejaht wird (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2. April 2007, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).\n\n2. Schliesslich beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige\nFrist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Zwischenentscheids mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde\nans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; s.a. BGer\n4A_216/2008 vom 20. August 2008, Erw. 1.2), soweit eine solche im vorliegenden\nFall unter dem Aspekt des Erfordernisses der (kantonalen) Letztinstanzlichkeit\n- 16 -\n\n"}