{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-03-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_AA100054_2011-03-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AA100054.pdf", "Checksum": "6e5ef6d261851025219345683aedc833"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA100054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inhalt der Vorladung;\r\nAktenwidrigkeit bzw. 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Damit fehlt es bereits an einem rechtlich geschützten Interesse an\nder Beurteilung dieser Rüge und es kann insoweit mangels Beschwer, bei der es\nsich um eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsmittelvoraussetzung handelt,\nnicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 51 Abs. 2 ZPO ZH; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 8 und N 21 zu § 51 sowie N 13 zu § 281).\n\nIm Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wo er bereits vor\nVorinstanz geltend gemacht habe, dass die Gerichtsakten nicht vollständig seien\nbzw. dass ihm das Akteneinsichtsrecht nicht genügend gewährt worden wäre.\nDamit gelten diese Behauptungen mangels Belegstelle als Noven, auf welche\nnicht weiter eingegangen werden kann (vgl. oben Ziff. II.3).\n\n6. a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Darlegungen unter Ziff. II.3.3 des angefochtenen Beschlusses widerrechtlich seien. Gemäss Zivilprozessordnung seien in einem Verfahren eine Hauptverhandlung und eine Beweisabnahme durchzuführen. Dies habe die Vorinstanz nicht getan. Dadurch habe der Beschwerdeführer relevantes, die Gegenseite belastendes Beweismaterial\nnicht darlegen können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Es\nsei unerklärlich, wie die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen den Fall beurteilen und das Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit abweisen konnte\n(KG act. 1 S. 3). Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer somit, es sei zu Unrecht\nkein Beweisverfahren durchgeführt worden.\n\nb) Die Frage, ob die für eine Gewährung des prozessualen Armenrechts (neben der Mittellosigkeit der das Gesuch stellenden Partei) erforderlichen\ngenügenden Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen sind, beurteilt sich (ex ante)\n- 12 -\n\nnach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 129 I\n136; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84). Da über einen entsprechenden prozessualen Antrag in der Regel sofort (und nicht erst aufgrund einer\nex post Betrachtung im Rahmen des Endentscheids) zu befinden ist (Frank/\nSträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 [und N 4 zu § 87]), hat der Entscheid über\ndie Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtsvertretung mitunter in einem sehr frühen Verfahrensstadium zu ergehen. Dieser Umstand bringt es\nnotwendigerweise mit sich, dass die Frage der Aussichtslosigkeit anhand des bis\ndahin dargelegten Sachverhalts und damit auf allenfalls noch rudimentärer Grundlage entschieden werden muss. Wenngleich der Richter bei dieser (bloss vorläufigen) Vorabbeurteilung der Rechtslage die Argumente und Gegenargumente aufgrund der bei Gesuchstellung bestehenden Verhältnisse bzw. anhand des dannzumal verfügbaren Aktenmaterials (RB 1997 Nr. 76; vgl. immerhin auch § 84\nAbs. 2 ZPO ZH) mit Sorgfalt gegeneinander abzuwägen und die vorhandenen Akten gewissenhaft zu prüfen hat, kann es keinesfalls darum gehen, bereits bei der\nPrüfung der Erfolgsaussichten nach § 84 Abs. 1 ZPO ZH (bzw. Art. 29 Abs. 3 BV)\nden Prozessstoff umfassend zu würdigen, die materielle Begründetheit der Klage\npraktisch definitiv zu beurteilen und das Erkenntnisverfahren so gleichsam vorwegzunehmen. In diesem Sinne unterscheiden sich die Fragestellungen hinsichtlich der materiellen Berechtigung des eingeklagten bzw. zur gerichtlichen Prüfung\nstehenden Anspruchs in den beiden Verfahrensstadien (Beurteilung des Armenrechtsgesuchs/ Endentscheid in der Sache selbst) grundlegend.\n\nAus dem Wesen der dem Richter nach § 84 ZPO ZH (bzw. Art. 29\nAbs. 3 BV) obliegenden (Vorab-)Beurteilung der Prozesschancen resp. dem Umstand, dass Letztere im Voraus abzuschätzen sind, folgt, dass der (unpräjudizielle) Entscheid bezüglich der Erfolgsaussichten ohne vorgängiges Beweisverfahren\nzu treffen ist. Ersichtlich würde die Aussichtslosigkeitsprüfung ihres Sinns und\nZwecks nämlich weitgehend entleert, wollte man bereits in diesem Verfahrensstadium eine Pflicht zur Beweiserhebung annehmen (in diesem Sinne auch BGE 101\nIa 37 f.). Ein Recht auf Beweis besteht – unter den entsprechenden Voraussetzungen – vielmehr erst im Hauptverfahren (zur Sache selbst), welches andernfalls\nweitgehend vorweggenommen würde (Kass.-Nr. AA060130 vom 12. Dezember\n- 13 -\n\n2006 i.S. N., Erw. 5.c.bb; Kass.-Nr. 2002/279, Entscheid vom 6. Mai 2003 i.S. P.,\nErw. II.3.c).\n\nDamit erweist sich die Rüge, es sei zu Unrecht kein Beweisverfahren\ndurchgeführt bzw. es seien zu Unrecht keine weiteren Beweise erhoben worden,\nals unbegründet.\n\n7. a) Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, es sei sein Gesuch\num Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu Unrecht abgewiesen\nworden (KG act. 1 S. 4 Abs. 3). Insofern macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes geltend\n(§ 281 Ziff. 1 ZPO ZH).\n\n"}