{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-03-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_AA100054_2011-03-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AA100054.pdf", "Checksum": "6e5ef6d261851025219345683aedc833"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA100054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inhalt der Vorladung;\r\nAktenwidrigkeit bzw. 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Variante ZPO ZH ist, wenn sie den Inhalt der Akten unrichtig wiedergibt (z.B. wenn das Gericht Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen\nals den wirklichen Inhalt beigemessen hat), ist die Beweiswürdigung willkürlich im\nSinne von § 281 Ziff. 2, 2. Variante ZPO ZH (\"willkürliche tatsächliche Annahme\"),\nwenn der richtige Akteninhalt offensichtlich unrichtig gewürdigt worden ist (ZR 81\nNr. 88, Erw. 6). Willkür in der Beweiswürdigung liegt allerdings nur vor, wenn der\n(richtig wiedergegebene) Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der\ntatsächlichen Verhältnisse in unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft\nnicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss\nfür einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6;\nvon Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf\nmit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer\nSchluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter\nerscheint).\n\nc) Seite 7 des Protokolls der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die\nReferentin dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 19. März 2010\ndie Klageschrift, aus welcher zahlreiche in Rechnung gestellte Positionen inkl. Datum ersichtlich waren, vorlegte. Sie fragte ihn, welche Positionen er konkret beanstande, denn dies sei Prozessgegenstand und im vorliegenden Verfahren relevant. Der Beschwerdeführer antwortete mit: \"Es geht um die Schlussrechnung\nvom 22. Oktober 2008. Darin sind Positionen aufgeführt, die nie behandelt wurden.\" Die Referentin fragte daraufhin weiter, welche Positionen konkret gemeint\nseien. Dies beantwortete der Beschwerdeführer mit: \"Ich habe die Unterlagen\nnicht dabei. Es gibt ein Schreiben von der Anwaltskanzlei mit der definitiven Aufstellung. Sie sagten, es würde günstiger ausfallen, wurde dann aber teurer.\"\n\nWenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund nun also ausführte, der\nBeschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Nachfragen des Gerichts nicht dargelegt, um welche Positionen es sich dabei handeln solle, erscheint dies weder als\naktenwidrig noch als willkürlich. Damit geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.\n- 10 -\n\n4. a) Alsdann rügt der Beschwerdeführer (sinngemäss) weiter, aufgrund\nder seiner Meinung nach offensichtlichen Komplexität des Falles, der schon mehrere Jahre zurückliege, mit der Begründung des Armenrechtsgesuches überfordert gewesen zu sein. Er, der Beschwerdeführer, sei bereits 69 Jahre alt und es\nkönne von ihm nicht erwartet werden, dass er verbindlich und aus dem Kopf die\nihm gestellten, spezifischen Fragen hätte beantworten können (KG act. 1 S. 3\noben). Diese Rüge ist wohl dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO ZH unfähig gewesen zu sein,\nseine Sache vor Gericht selbst gehörig zu vertreten, bzw. dass er im Sinne von\n§ 87 ZPO ZH für die gehörige Führung des Rekursverfahrens eines Vertreters\nbedurft habe. Folglich macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund von\n§ 281 Ziff. 1 ZPO ZH geltend.\n\nb) Der Vorwurf erweist sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung\ndes Kassationsgerichts ist ein Vertreter nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der\nbetreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, worauf es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist\nund was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends\nausserstande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten (Kass-Nr. AA040053\ni.S. B., Entscheid vom 30. April 2004, Erw. 9.1.b; Kass-Nr. AA060099 i.S. R. vom\n31. März 2007, Erw. II.4.2). Das ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere deshalb nicht, als es im Rekursverfahren lediglich um den Nachweis der behaupteten\nMittellosigkeit bzw. um die Darlegung der Prozesschancen ging. Ebenso wenig\nkann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer um die 70 Jahre alt war,\noder aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers oder den übrigen Akten gefolgert werden, dass dieser unfähig gewesen wäre, seine Sache selbst gehörig zu\nführen. Im Lichte der obgenannten Rechtsprechung war die Bestellung eines\nRechtsvertreters somit nicht angezeigt und die Rüge des Beschwerdeführer geht\nfehl.\n\n5. a) Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er sei am 23. März 2010, ca.\n14.30 Uhr, von der juristischen Sekretärin B. telefonisch kontaktiert worden. Sie\n- 11 -\n\nhabe ihn gefragt, ob er an einem Vergleich mit den Beschwerdegegnern über\nFr. 6'000.– interessiert sei. Dieser Vorgang sei aus den Gerichtsakten nicht ersichtlich. Sodann seien ihm auf seine Bitte hin, ins Protokoll Einsicht zu nehmen,\nnur die Seite 1 und die Seiten 5 - 12 zugestellt worden, dies ohne weitere Erklärung seitens des Gerichts (KG act. 1 S. 3).\n\n"}