{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-03-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_AA100054_2011-03-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AA100054.pdf", "Checksum": "6e5ef6d261851025219345683aedc833"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA100054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inhalt der Vorladung;\r\nAktenwidrigkeit bzw. 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März 2010\nnichts vorgebracht, das dem Begehren der Beschwerdegegner entgegen gehalten\nwerden könnte. Er machte zwar geltend, in der Schlussabrechnung seien Positionen aufgeführt, die nie behandelt worden seien. Um welche Positionen es sich\ndabei handeln solle, habe er trotz mehrmaligem Nachfragen des Gerichts nicht\ndargelegt. Einzig mit Bezug auf die Besprechung zur Berufungsverhandlung vom\n8. August 2008 habe er sinngemäss angeführt, diese hätte nicht verrechnet werden dürfen, da er sich vor Gericht nicht ausreichend vertreten gefühlt und sein\ndamaliger Rechtsanwalt A. nicht gewusst habe, um was es gegangen sei. Dem\nsei jedoch entgegen zu halten, dass eine Besprechung offenbar stattgefunden\nhabe. Eine Verrechnung könne daher nicht grundsätzlich beanstandet werden,\nauch wenn das Berufungsverfahren nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Resultat geführt habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ein-\n- 7 -\n\nwände würden sich demgemäss vielmehr auf den Prozess als solchen und das\ndamit verbundene Resultat beziehen. Offenbar wolle der Beschwerdeführer die\nBeschwerdegegner für den verlorenen Prozess haftbar machen und eine Schadenersatzforderung über mehrere hunderttausend Franken stellen. Dies habe mit\nder vorliegenden Honorarforderung jedoch grundsätzlich nichts zu tun. Inwieweit\ner der Forderung der Beschwerdegegner ein Schadenersatzbegehren entgegenstelle bzw. Verrechnungsansprüche erheben wolle, habe er nicht dargelegt. Auch\nder von ihm nunmehr (nachträglich) geltend gemachte tiefere Stundenansatz von\nrund Fr. 200.– bis Fr. 220.–, den der Beschwerdeführer damit begründe, dass in\nder Berufungsverhandlung seine Interessen nicht genügend vertreten worden\nseien, gehe in die gleiche Richtung. Somit sei gestützt auf die Akten und die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Befragung vom 19. März 2010 nicht ersichtlich, aus welchen Gründen und inwieweit er die Forderung der Beschwerdegegner beanstanden wolle. Das Begehren des Beschwerdeführers erweise sich\ndemnach als aussichtslos, weshalb sein Rekurs abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen sei (KG act. 2 S. 7 f.).\n\n2. a) Als erstes rügt der Beschwerdeführer, dass ihn die Vorinstanz zu einer Befragung zum Beweisthema unentgeltliche Rechtspflege vorgeladen habe,\ndann aber Fragen zum Nachlassverfahren im Kanton _______ (in welchem die\nvon den Beschwerdegegnern eingeklagten Anwaltshonorare ursprünglich generiert worden waren) gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich nicht\nvorbereitet gewesen und er habe auch keine Unterlagen zu diesem Thema dabei\ngehabt. Dass er sich dagegen gewehrt habe, gehe aus dem Protokoll nicht hervor\n(KG act. 1 S. 2).\n\nSinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 174\nZiff. 5 GVG, wonach in einer Vorladung für die Parteien der Zweck der Verhandlung aufgeführt werden müsse. Damit macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes) geltend.\n\nb) Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz erwähnte in ihrem Beschluss vom 10. März 2010 (OG act. 12) den Zweck der Vorladung\n- 8 -\n\nbzw. der Befragung durchaus. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer am\n19. März 2010 \"zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessaussichten, Mittellosigkeit)\" befragt werde. Damit war klar, dass die Befragung nicht nur die Abklärung\nder finanziellen Lage des Beschwerdeführers beinhaltete, sondern dass es bezüglich der Frage nach den Prozessaussichten auch um die ursprüngliche Forderung der Beschwerdegegner und deren Rechtsgrundlage gehen würde. So war\ndie Vorinstanz zur Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage bzw. des\nStandpunktes des Beklagten eben auch gehalten, den Beschwerdeführer über\nseine Verteidigungsmittel einzuvernehmen, sprich dazu, was er der Klage entgegenzusetzen habe. Dies beinhaltete, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer\ndazu befragte, welche Positionen der Forderung (bzw. der Rechnung, die der\nForderung zugrunde lag) er aus welchem Grunde beanstandete. Einen Nichtigkeitsgrund setzte die Vorinstanz durch dieses Vorgehen in keiner Weise.\n\nc) Soweit der Beschwerdeführer die Protokollführung vor der Vorinstanz rügt (KG act. 1 S. 2 unten), hätte er ein entsprechendes Protokollberichtigungsbegehren bei der Vorinstanz vorbringen müssen (§ 154 Abs. 2 GVG).\n\n3. a) Weiter rügt der Beschwerdeführer, im angefochtenen Beschluss seien unter Ziffer II.3.2 [recte: II.3.3] Sachverhalte dargelegt worden, die mit dem\nProtokoll offensichtlich nicht übereinstimmen würden. Dabei gehe es insbesondere um folgende Textstelle: \"Er [Anmerkung des Kassationsgerichts: der Beschwerdeführer] macht zwar geltend, in der Schlussabrechnung seien Positionen\naufgeführt, die nie behandelt worden seien. Um welche Positionen es sich dabei\nhandeln soll, hat er trotz mehrmaligem Nachfragen des Gerichts nicht dargelegt.\"\nGemäss Beschwerdeführer lasse sich Letzteres den S. 5 ff. des Protokolls der\nVorinstanz nicht entnehmen.\n\n"}