{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-03-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_AA100054_2011-03-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AA100054.pdf", "Checksum": "6e5ef6d261851025219345683aedc833"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA100054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inhalt der Vorladung;\r\nAktenwidrigkeit bzw. 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Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund\ndes bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im\nSinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den\nbehaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288\nAbs. 1 Ziff. 3 ZPO ZH), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden,\nBestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im\nBeschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO\nZH) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O.,\nN 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im\nKanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 75); gemäss § 290 ZPO ZH werden\nlediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).\n\nUm diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den\ndarin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen\nund hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem bestimmten Mangel, nämlich\neinem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH, behaftet seien. Die blosse\nVerweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hie-\n- 5 -\n\nfür nicht. Insbesondere geht es auch nicht an, frühere Eingaben (oder andere Aktenstücke) zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem\nin appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in\nAbrede gestellt und dieser die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt\nwird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des\nvorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen,\naus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So\nmuss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt,\nin der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der\nVorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzustellen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder\nnicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO ZH hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz\nverletzt worden sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen\nvon Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/ Vock, a.a.O.,\nS. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Genügt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diesen (eine Rechtsmittelvoraussetzung darstellenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die\nentsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.\n\nIII.\n\n1. Die Vorinstanz erwog, Gegenstand des Prozesses bilde die von den\nBeschwerdegegnern geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 12'565.45\n- 6 -\n\nnebst Zins zu 5% seit 23. November 2008 für ausstehende Honorare und Barauslagen. Der Beschwerdeführer bestreite die Forderung im Generellen mit dem\nHinweis auf unsorgfältige Prozessführung und schlechte Auftragserfüllung sowie\neiner von Anfang an \"unrichtigen\" Vorgehensweise seiner damaligen Vertreter.\nGemäss § 54 Abs. 1 ZPO ZH sei es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen und die dafür erforderlichen Beweismittel\nzu bezeichnen. Die Behauptungen seien zuhanden des Gerichts und der Gegenpartei klar, vollständig und bestimmt aufzustellen. Bei unvollständigen Vorbringen\nhabe das Gericht die Partei im Sinne von § 55 ZPO ZH zu befragen. Werde indes\ndie Sachdarstellung einer Partei nur grundsätzlich bestritten, ohne dass zu den\neinzelnen Positionen Stellung bezogen werde, so könne nicht gesagt werden, ihr\nVorbringen sei unvollständig, sondern es dürfe angenommen werden, sie habe\nausser der grundsätzlichen Bestreitung nichts dazu zu sagen (KG act. 2 S. 6 f.).\n\n"}