{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-03-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_AA100054_2011-03-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AA100054.pdf", "Checksum": "6e5ef6d261851025219345683aedc833"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA100054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.03.2011 AA100054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inhalt der Vorladung;\r\nAktenwidrigkeit bzw. 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Z.,\n…\nKläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner\n1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt\n\nbetreffend\n\nForderung (unentgeltlicher Rechtsvertreter)\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2010 (NK100004/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. a) Am 26. Oktober 2009 machten die Kläger (fortan Beschwerdegegner) unter Beilage der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt _______ beim\nEinzelrichter des Bezirks _______ eine Klage gegenüber dem Beklagten (fortan\nBeschwerdeführer) über Fr. 12'565.45 nebst Zins zu 5% seit 23. November 2008\nfür ausstehende Anwaltshonorare und Barauslagen anhängig (ER act. 1 und 2).\nIn der Folge wurden die Parteien auf den 16. Dezember 2009 zur Hauptverhandlung vorgeladen (ER act. 6). Am 4. Dezember 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (ER act. 10), worauf den\nParteien die Ladung zur Hauptverhandlung wieder abgenommen wurde (ER\nact. 12). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 beantragten die Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung des Gesuches (ER act. 14). Der Einzelrichter des\nBezirks _______ wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom\n4. Februar 2010 ab (ER act. 23). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Rekurs (OG act. 1).\n\nb) Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Vorinstanz) lud den Beschwerdeführer auf den 19. März 2010 in Anwendung von\n§ 55 ZPO zu einer Befragung zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessaussichten, Mittellosigkeit) vor (OG act. 12). Mit Beschluss vom 25. März 2010 wies die\nVorinstanz den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Überdies\nwies sie das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren ab (OG act. 16 = KG act. 2 S. 9).\n\n2. a) Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 5. Mai\n2010 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit rechtzeitig (vgl. § 287\nZPO ZH und §§ 191 - 193 GVG) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 25. März 2010 vollumfänglich aufzuheben.\n- 3 -\n\nb) Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2010 wurden die vorinstanzlichen\nAkten beigezogen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (vgl.\n§ 75 Abs. 2 ZPO ZH). Den Beschwerdegegnern wurde mit vorgenannter Präsidialverfügung Frist zur freigestellten schriftlichen Beantwortung der Beschwerde\nangesetzt (KG act. 5). Rechtzeitig beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (KG act. 10 S. 2). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2010 zugestellt (KG act. 11). Die Vorinstanz hat\nauf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 9).\n\nII.\n\n1. a) Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige\nVerfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das\nvorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf\nden 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976\n(ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG)\nweiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit\neinem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war.\n\nb) Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach\ndem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die\nGerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren\nvom 21. Juni 2006 (aAnwGebV); vgl. dazu § 23 der Gebührenverordnung des\nObergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über\ndie Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010.\n- 4 -\n\n2. Beim angefochtenen Beschluss (OG act. 16 = KG act. 2) handelt es\nsich um einen prozessleitenden Entscheid. Ein solcher ist nur unter den Voraussetzungen von § 282 Abs. 1 ZPO ZH selbständig (d.h. unabhängig vom Endentscheid) anfechtbar. Diese Voraussetzungen sind bei einer Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege regelmässig erfüllt (Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5b zu\n§ 282; Kass.-Nr. AA080058 vom 16. Februar 2009 i.S. B., Erw. II.1). Unter diesem\nAspekt ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde einzutreten.\n\n"}