3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO) und der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). 4. Eine Minderheit des Gerichts gab ihre abweichende Ansicht, es sei die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, zu Protokoll. Davon wird den Parteien hiermit Kenntnis gegeben (§ 138 Abs. 4 GVG). - 7 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'900.--.