Somit weist der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe mit Bezug auf den Beschluss des Handelsgerichts vom 20. März 2008 nach. Dass der Beschwerdeführer die ihm mit dem genannten Beschluss auferlegte Prozesskaution nicht leistete, bestreitet er nicht. Das Nichteintreten auf die Klage gemäss dem heute angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2008 ist die gesetzliche Folge der Nichtleistung der Kaution (§ 80 Abs. 1 ZPO) und nicht zu beanstanden. Deshalb ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.