Inwiefern ein Entscheid des Bundesamtes für geistiges Eigentum bezüglich des Markenschutzes der Marke "xxx.ch" - soweit dies überhaupt in dessen Kompetenz fallen würde - für das Verfahren vor Handelgericht verbindlich sein soll oder sich auf die Erfolgsaussichten der Klage des Beschwerdeführers auswirken soll, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Im Übrigen hatte das Handelsgericht die Erfolgaussichten der Klage im Zeitpunkt seines Beschlusses über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, also am 20. März 2008, zu beurteilen.