Die Klage sei deshalb als aussichtslos zu beurteilen (KG act. 3/4 S 3 f. Erw. 2.2). Die Begriffe "Gewinnaussichten" und "Verlustgefahren" beziehen sich auf die Erfolgsaussichten der Klage, also wie hoch die Chance erscheine, dass der Beschwerdeführer zur Gutheissung seiner Klage gelange. Es geht nicht darum, was für den Beschwerdeführer und das Treuhandbüro von dessen Ehefrau die geringeren Verluste, gemeint wohl finanzieller Art, zur Folge haben könne. Die sinngemässe Rüge, das Handelsgericht habe diesbezüglich einen willkürlichen Entscheid getroffen, geht fehl.