Das Handelsgericht hat das Klagebegehren als ein solches auf Feststellung der Nichtverletzung einer Marke verstanden. Es hält dafür, die vom Beschwerdeführer in der vorliegend rudimentären Form präsentierten Argumente, zusammen mit dem unklar und ungenügend formulierten Rechtsbegehren und unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen ergäben im gegenwärtigen Zeitpunkt Gewinnaussichten, welche erheblich geringer als die Verlustgefahren seien. Die Klage sei deshalb als aussichtslos zu beurteilen (KG act. 3/4 S 3 f. Erw.