Das Handelsgericht als zuständiges staatliches Gericht befindet auf entsprechende Klage hin selbständig über die geltend gemachten Ansprüche an der fraglichen Domain. Wie das Handelsgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2008 zutreffend festhält, hat das vorliegend vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsverfahren der SWITCH, sofern die Fristen gemäss Verfahrensreglement eingehalten wurden, keine Verbindlichkeit für ein gerichtliches Verfahren (KG act. 3/4 S. 3 - 5 -