elektronischer Form umsetzen werde. Diese Entscheidung werde nicht umgesetzt, sofern der Beschwerdeführer vor Ablauf dieser Frist einen offiziellen Nachweis vorlege, aus welchem sich ergebe, dass er gegen die Beschwerdegegnerin ein Gerichtsverfahren am Gerichtsstand Zürich eingeleitet habe (KG act. 3/3). Dieser Hinweis ist so zu verstehen, dass ein Entscheid des örtlich und sachlich zuständigen staatlichen Gerichts Vorrang vor einem Entscheid eines Experten des WIPO Arbitration and Mediation Center hat und dass die SWITCH einem Entscheid des staatlichen Gerichts nicht auf Grund eines Expertenentscheids vorgreift, sofern ein Verfahren vor dem staatlichen Gericht angehoben wurde.