schwerdeführer sei seit dem 23. Oktober 1996 Besitzer der Domain "xxx.ch". Die Beschwerdegegnerin habe die Marke im Jahr 1998 im Wissen um die Besitzesverhältnisse beim Bundesamt für geistiges Eigentum registrieren lassen. Die schweizerische Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin sei erst am 5. August 1999 im Handelsregister eingetragen worden. Im Beschluss vom 20. März 2008 sei dem Beschwerdeführer erstmals mitgeteilt worden, dass der Entscheid der WIPO so nicht angefochten werden könne. Gemäss § 281 Abs. 1 ZPO müsse diesbezüglich das Verfahren neu eröffnet werden (KG act. 1 S. 1 f.).