b) Der Beschwerdeführer stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf § 281 Ziff. 2 ZPO und macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid bzw. der vorangegangene Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung und Kautionsauflage beruhten auf willkürlichen Annahmen ("auf einer reinen Annahme bzw. der nicht objektiven Einschätzung der Mitwirkenden"). Würde ein Entscheid des Bundesamtes für geistiges Eigentum vorliegen, wäre die Sachlage klar. Den Entscheid der WIPO habe der Beschwerdeführer unter anderem bezüglich "in dubio pro reo" angefochten. Dieser Entscheid des Experten der WIPO stütze sich wiederum auf persönliche willkürliche Annahmen.