In der heutigen Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, es sei unverständlich, weshalb das Handelsgericht trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweislage das Verfahren als aussichtslos erachte (KG act. 1 S. 1). Damit richtet sich die Begründung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschlusses vom 20. März 2008. Dies ist zulässig, da es sich beim Beschluss vom 20. März 2008 um einen prozessleitenden Entscheid handelt und die Unterlassung der selbständigen Anfechtung eines solchen die Anfechtung eines darauf beruhenden Endentscheids nicht ausschliesst (§ 282 Abs. 2 ZPO).