Der heute angefochtene Nichteintretensentscheid vom 5. Mai 2008 ist Folge der Nichtleistung der Prozesskaution gemäss Beschluss vom 20. März 2008. Gegen den Beschluss vom 20. März 2008 wäre die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht offen gestanden (so auch die Rechtsmittelbelehrung, Dispositiv Ziffer 6a). Der Beschwerdeführer erhob damals keine solche. In der heutigen Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, es sei unverständlich, weshalb das Handelsgericht trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweislage das Verfahren als aussichtslos erachte (KG act. 1 S. 1).