2. a) Das Handelsgericht begründete in seinem Beschluss vom 20. März 2008, weshalb es die Klage des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinn von § 84 Abs. 1 ZPO erachtet (HG act. 11 = KG act. 3/4 S. 3 f. Erw. 2.2.). Es wies das Begehren des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte diesem Frist zur Leistung einer Prozesskaution an. Der heute angefochtene Nichteintretensentscheid vom 5. Mai 2008 ist Folge der Nichtleistung der Prozesskaution gemäss Beschluss vom 20. März