Center vom 16. November 2007, HG act. 10/1 = KG act. 3/2 [WIPO = World Intellectual Properity Organization]) unter Berücksichtigung des Markenschutzgesetzes zu beurteilen und aufzuheben, (5) und es sei das Begehren um unentgeltliche Prozessführung unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente neu zu beurteilen (KG act. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2008 Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 15). Das Handelsgericht verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 14). - 3 -