{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-11-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_AA080098_2008-11-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A050FA37596ED559C1257520002B2E66_AA080098.pdf", "Checksum": "9e833eff85aaa57ef48fdd898a056214"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA080098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 10.11.2008 AA080098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 10.11.2008 AA080098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 10.11.2008 AA080098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:04", "Checksum": "7f13fea2a69ce77e66f2dc98af75b154", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 10.11.2008 AA080098\nRegeste:\nUnentgeltliche Prozessführung\n\nschwerdeführer sei seit dem 23. Oktober 1996 Besitzer der Domain \"xxx.ch\". Die\nBeschwerdegegnerin habe die Marke im Jahr 1998 im Wissen um die Besitzesverhältnisse beim Bundesamt für geistiges Eigentum registrieren lassen. Die\nschweizerische Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin sei erst am 5. August 1999 im Handelsregister eingetragen worden. Im Beschluss vom 20. März\n2008 sei dem Beschwerdeführer erstmals mitgeteilt worden, dass der Entscheid\nder WIPO so nicht angefochten werden könne. Gemäss § 281 Abs. 1 ZPO müsse\ndiesbezüglich das Verfahren neu eröffnet werden (KG act. 1 S. 1 f.).\n\nDer Experte des WIPO Arbitration and Mediation Center ordnete mit seinem Entscheid vom 16. November 2007 an, \"den streitgegenständlichen Domain-Namen\n<xxx.ch> im Sinne von § 24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchstellerin [=\nBeschwerdegegnerin] zu übertragen\" (KG act. 3/2 S. 4 unten). Das WIPO Arbitration and Mediation Center wies den Beschwerdeführer im Begleitschreiben zum\nExpertenentscheid darauf hin, dass nach § 26 des Verfahrensreglements für\nStreitbeilegungsverfahren für .ch und .li Domain-Namen die SWITCH [die Registrierungsstelle für Domain-Namen mit den Endungen .ch (Schweiz) und .li\n(Liechtenstein)] die Entscheidung am 20. Werktag nach Erhalt der Mitteilung in\nelektronischer Form umsetzen werde. Diese Entscheidung werde nicht umgesetzt, sofern der Beschwerdeführer vor Ablauf dieser Frist einen offiziellen Nachweis vorlege, aus welchem sich ergebe, dass er gegen die Beschwerdegegnerin\nein Gerichtsverfahren am Gerichtsstand Zürich eingeleitet habe (KG act. 3/3).\nDieser Hinweis ist so zu verstehen, dass ein Entscheid des örtlich und sachlich\nzuständigen staatlichen Gerichts Vorrang vor einem Entscheid eines Experten\ndes WIPO Arbitration and Mediation Center hat und dass die SWITCH einem Entscheid des staatlichen Gerichts nicht auf Grund eines Expertenentscheids vorgreift, sofern ein Verfahren vor dem staatlichen Gericht angehoben wurde. Das\nHandelsgericht als zuständiges staatliches Gericht befindet auf entsprechende\nKlage hin selbständig über die geltend gemachten Ansprüche an der fraglichen\nDomain. Wie das Handelsgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2008 zutreffend festhält, hat das vorliegend vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsverfahren der SWITCH, sofern die Fristen gemäss Verfahrensreglement eingehalten\nwurden, keine Verbindlichkeit für ein gerichtliches Verfahren (KG act. 3/4 S. 3\n- 5 -\n\nunten). Auch wenn ein materieller Entscheid des Handelsgerichts faktisch weitgehend an die Stelle des Expertenentscheids treten würde, ist das Handelsgericht\nnicht Rechtsmittelinstanz gegen Expertenentscheide des WIPO Arbitration and\nMediation Center. In dem Sinne kann das Handelsgericht den Expertenentscheid\nnicht formell aufheben, womit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers \"Ich\nbeantrage auch lediglich die Aufhebung des Expertenentscheids.\" (HG act. 9 S. 1\nMitte) in dieser Form aussichtslos ist.\n\nDas Handelsgericht hat das Klagebegehren als ein solches auf Feststellung der\nNichtverletzung einer Marke verstanden. Es hält dafür, die vom Beschwerdeführer\nin der vorliegend rudimentären Form präsentierten Argumente, zusammen mit\ndem unklar und ungenügend formulierten Rechtsbegehren und unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen ergäben im gegenwärtigen Zeitpunkt Gewinnaussichten, welche erheblich geringer als die Verlustgefahren seien. Die Klage sei deshalb als aussichtslos zu beurteilen (KG act. 3/4 S 3 f. Erw. 2.2). Die Begriffe \"Gewinnaussichten\" und \"Verlustgefahren\" beziehen sich auf die Erfolgsaussichten der Klage, also wie hoch die Chance erscheine, dass der Beschwerdeführer zur Gutheissung seiner Klage gelange. Es geht nicht darum, was für den\nBeschwerdeführer und das Treuhandbüro von dessen Ehefrau die geringeren\nVerluste, gemeint wohl finanzieller Art, zur Folge haben könne. Die sinngemässe\nRüge, das Handelsgericht habe diesbezüglich einen willkürlichen Entscheid getroffen, geht fehl.\n\nInwiefern ein Entscheid des Bundesamtes für geistiges Eigentum bezüglich des\nMarkenschutzes der Marke \"xxx.ch\" - soweit dies überhaupt in dessen Kompetenz fallen würde - für das Verfahren vor Handelgericht verbindlich sein soll oder\nsich auf die Erfolgsaussichten der Klage des Beschwerdeführers auswirken soll,\nist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Im Übrigen hatte\ndas Handelsgericht die Erfolgaussichten der Klage im Zeitpunkt seines Beschlusses über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, also am 20. März\n2008, zu beurteilen.\n\nWelcher wesentliche Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO dadurch verletzt sein soll, dass der Beschwerdeführer erst auf Grund des handels-\n- 6 -\n\ngerichtlichen Beschlusses vom 20. März 2008 erkannt habe, dass er den Entscheid des Experten des WIPO Arbitration an Mediation Center nicht beim Handelsgericht formell anfechten kann, ist ebenfalls nicht erkennbar und wird vom\nBeschwerdeführer auch nicht begründet.\n\nSomit weist der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe mit Bezug auf den\nBeschluss des Handelsgerichts vom 20. März 2008 nach. Dass der Beschwerdeführer die ihm mit dem genannten Beschluss auferlegte Prozesskaution nicht leistete, bestreitet er nicht. Das Nichteintreten auf die Klage gemäss dem heute angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2008 ist die gesetzliche Folge der Nichtleistung der Kaution (§ 80 Abs. 1 ZPO) und nicht zu beanstanden. Deshalb ist die\nNichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.\n\n3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO) und der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO).\n\n"}