{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-11-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_AA080098_2008-11-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A050FA37596ED559C1257520002B2E66_AA080098.pdf", "Checksum": "9e833eff85aaa57ef48fdd898a056214"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA080098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 10.11.2008 AA080098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 10.11.2008 AA080098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 10.11.2008 AA080098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:04", "Checksum": "7f13fea2a69ce77e66f2dc98af75b154", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 10.11.2008 AA080098\nRegeste:\nUnentgeltliche Prozessführung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA080098/U/la\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner,\ndie Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter\nReinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär\nJürg-Christian Hürlimann\n\nSitzungsbeschluss vom 10. November 2008\n\nin Sachen\nU.,\n…,\nKläger und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nF GmbH,\n…,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch RA….\n\nbetreffend\nDomain\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des\nKantons Zürich vom 5. Mai 2008 (HG070312/U/ei)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Handelsgericht Klage sinngemäss auf Feststellung seines Besitzes an der Internet-\nDomain \"xxx.ch\" (HG act. 1). Das Handelsgericht wies mit Beschluss vom 20.\nMärz 2008 ein Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte ihm eine Frist bis 16. April 2008 an, um eine\nProzesskaution von Fr. 10'600.-- zu leisten, mit der Androhung, dass bei Säumnis\nauf die Klage nicht eingetreten werde (HG act. 11 = KG act. 3/4). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2008 zugestellt (HG act. 12)\nund blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer leistete innert Frist die ihm auferlegte Prozesskaution nicht. Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 trat das Handelsgericht androhungsgemäss auf die Klage nicht ein (HG act. 14 = KG act. 2).\n\nMit Eingabe vom 4. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht mit den Anträgen, (1) es sei das Verfahren bis zum\nVorliegen eines Entscheids des Instituts für geistiges Eigentum bezüglich des\nMarkenschutzes der Marke \"xxx.ch\" zu sistieren, (2) wenn das Bundesamt die\nMarke unter Schutz stelle, sei die Sache durch das Handelsgericht nochmals zu\nbeurteilen bzw. sei dem Beschwerdeführer nochmals Frist zur Einreichung einer\n\"rechtsgenügenden Klageschrift\" anzusetzen, (3) es habe in jedem Fall eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung von BGE 125 III 91 zu erfolgen, (4) es sei der\nEntscheid der WIPO (Expertenentscheid des WIPO Arbitration and Mediation\nCenter vom 16. November 2007, HG act. 10/1 = KG act. 3/2 [WIPO = World Intellectual Properity Organization]) unter Berücksichtigung des Markenschutzgesetzes zu beurteilen und aufzuheben, (5) und es sei das Begehren um unentgeltliche Prozessführung unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente neu\nzu beurteilen (KG act. 1).\n\nDie Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober\n2008 Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 15). Das Handelsgericht\nverzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 14).\n- 3 -\n\n2. a) Das Handelsgericht begründete in seinem Beschluss vom 20. März 2008,\nweshalb es die Klage des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinn von § 84\nAbs. 1 ZPO erachtet (HG act. 11 = KG act. 3/4 S. 3 f. Erw. 2.2.). Es wies das Begehren des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte diesem Frist zur Leistung einer Prozesskaution an. Der heute\nangefochtene Nichteintretensentscheid vom 5. Mai 2008 ist Folge der Nichtleistung der Prozesskaution gemäss Beschluss vom 20. März 2008. Gegen den Beschluss vom 20. März 2008 wäre die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht offen gestanden (so auch die Rechtsmittelbelehrung, Dispositiv Ziffer 6a).\nDer Beschwerdeführer erhob damals keine solche. In der heutigen Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, es sei unverständlich, weshalb das Handelsgericht trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweislage das Verfahren als aussichtslos erachte (KG act. 1 S. 1). Damit richtet sich die Begründung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschlusses vom 20. März 2008. Dies ist zulässig, da es sich beim Beschluss vom\n20. März 2008 um einen prozessleitenden Entscheid handelt und die Unterlassung der selbständigen Anfechtung eines solchen die Anfechtung eines darauf\nberuhenden Endentscheids nicht ausschliesst (§ 282 Abs. 2 ZPO).\n\nb) Der Beschwerdeführer stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf § 281 Ziff. 2\nZPO und macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid bzw. der vorangegangene Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung und Kautionsauflage beruhten auf willkürlichen Annahmen (\"auf einer reinen Annahme bzw.\nder nicht objektiven Einschätzung der Mitwirkenden\"). Würde ein Entscheid des\nBundesamtes für geistiges Eigentum vorliegen, wäre die Sachlage klar. Den Entscheid der WIPO habe der Beschwerdeführer unter anderem bezüglich \"in dubio\npro reo\" angefochten. Dieser Entscheid des Experten der WIPO stütze sich wiederum auf persönliche willkürliche Annahmen. Gemäss Handelsgericht könne\ndieser Entscheid, entgegen anderslautenden Angaben, nicht angefochten werden. Der Beschwerdeführer frage sich, was er denn überhaupt machen könne,\num seine Domain behalten zu können. Im Beschluss vom 20. März 2008 masse\nsich das Handelsgericht an zu entscheiden, was für den Beschwerdeführer und\ndas kleine Treuhandbüro seiner Ehefrau die geringeren Verluste seien. Der Be-\n- 4 -\n\n"}