Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass sich die rekurrentischen Rügen betreffend übermässige Abweichung von der Grundordnung, Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, Unzulässigkeit der interzonalen Ausnützungsübertragung und Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung als unbegründet erweisen.