beständigkeit" zulässig seien (vgl. etwa VB.2006.00068 vom 15. Juni 2006, E. 3.3), dass aber die unter diesem Titel gestellten Anforderungen relativ tief anzusetzen sind und nicht mit den Voraussetzungen für eine Revision der Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG gleichgesetzt werden können. Andernfalls wären Gestaltungspläne lediglich in Konstellationen zulässig, in denen an sich bereits die Grundordnung zu revidieren wäre, was weder den mit der Schaffung dieses Rechtsinstituts verbundenen Intentionen noch der gefestigten Praxis entsprechen würde.