dass im Rahmen der Umzonung einer Teilfläche in die Zone Oe5 nicht von einer Beschränkung auf die dem jeweiligen Grundstücksteil zukommende Ausnützung ausgegangen werden konnte. Der zitierten Passage des Erläuterungsberichts HGZZ lässt sich denn auch im Gegenteil entnehmen, dass Grund für die Umzonung das Bestreben war, eine Teilfläche des Areals von der Wohnanteilspflicht auszunehmen.