Wie sich den in E. 4.3.3 wiedergegebenen Ausführungen im Erläuterungsbericht HGZZ entnehmen lässt, trifft es zwar zu, dass im Zeitpunkt der genannten Teilrevision die Zuteilung zur Zone Oe5 mit der Zonierung der nördlich und südlich angrenzenden Gebiete und der Sicherung des quartierverträglichen Übergangs zu den anschliessenden Wohnzonen begründet wurde. Diese Begründung bezieht sich jedoch lediglich auf die Beibehaltung der "5er-Zo- nierung" (von W5 zu Oe5) anstelle beispielsweise einer Zuweisung zu einer Oe6 oder Oe7. Letzteres hätte nun in Verbindung mit dem Verbleib der restlichen Flächen des Areals in der W5 zur Folge gehabt, dass einerseits bereits