Soweit sich die Rekurrierenden sodann spezifisch auf die im Rahmen der BZO-Teilrevision HGZZ vorgenommenen Änderungen der Zonierung sowie den Umstand, dass bereits damals den Ausbauabsichten des X Rechnung getragen wurde, berufen, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich den in E. 4.3.3 wiedergegebenen Ausführungen im Erläuterungsbericht HGZZ entnehmen lässt, trifft es zwar zu, dass im Zeitpunkt der genannten Teilrevision die Zuteilung zur Zone Oe5 mit der Zonierung der nördlich und südlich angrenzenden Gebiete und der Sicherung des quartierverträglichen Übergangs zu den anschliessenden Wohnzonen begründet wurde.