vermag, wobei sich die klarere Verknüpfung auch mit dem erstgenannten Gebiet für die Realisierung der Überleitung sogar als vorteilhaft erweist. In diesem Sinn bleibt die Gesamtkonzeption der in der Grundnutzungsordnung vorgenommenen Zonenzuweisungen erhalten, so dass gerade nicht ersichtlich ist, dass von dieser übermässig abgewichen bzw. sie geradezu ihres Sinngehalts entleert würde (wobei im Übrigen auch die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bedeutung, welche der in Art. 2 Abs. 1 RPG verankerten Planungspflicht im Zusammenhang mit dem in Sondernutzungsplänen zulässigen Mass der Abweichung von der Grundordnung zukommt