Schliesslich ist der Auseinandersetzung mit der rekurrentischen Argumentation noch Folgendes vorauszuschicken: Hinsichtlich der richtplanerischen Vorgaben erweist sich der strittige Gestaltungsplan von vornherein als unproblematisch. So wird im Kantonalen Richtplan im Rahmen der Gebietsplanung Hochschulgebiet Zürich-Zentrum (welche wie in E. 3 erwähnt das Grundstück Kat.-Nr. 5 mitumfasst) zum einen betont, die baulichen Entwicklungsbedürfnisse für Bildung, Forschung, Gesundheit und Kultur hätten gegenüber anderen Nutzungen Priorität.