R1S.2022.05190 Seite 22 die Überprüfung anhand der Grundordnung im Sinne der Frage, ob diese durch den Gestaltungsplan ihres Sinngehalts entleert wird. Zum andern erfolgt für jeden Gestaltungsplan - unabhängig von der Frage der Ausnützungsübertragung - eine Überprüfung anhand von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG sowie im Sinne der ästhetischen Würdigung von Baukörpern mit den im Gestaltungsplan definierten Ausmassen (vgl. E. 4.2.3).