Es kommt hinzu, dass damit zugleich eine Eventualbegründung des vorliegenden Entscheids für den Fall erfolgt, dass entgegen dem in E. 4.2 Dargelegten von der Unzulässigkeit der Ausnützungsübertragung unter dem Titel von § 72 Abs. 3 PBG - namentlich zufolge Übermässigkeit - ausgegangen würde. Insoweit würde sich die Frage stellen, ob mittels Gestaltungsplan von der Einhaltung der Voraussetzungen der Ausnützungsübertragung abgewichen werden kann.