ben (Bernhard Waldmann / Peter Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 Rz.13). 4.3.2 Wie bereits in E. 3 ausgeführt, ist mit dem strittigen Gestaltungsplan - neben vorliegend nicht interessierenden Abweichungen im Zusammenhang mit der Regelung der Fahrzeugabstellplätze - die Suspendierung des Gebäudehöhenmechanismus einer Baulinie vorgesehen, worin aber mit Blick auf die Zuweisung des gesamten Areals zum Hochhausgebiet von vornherein keine übermässige Abweichung von der Grundordnung gesehen werden kann. Geht man - wie in E. 4.2 dargelegt - davon aus, dass sich das Richtprojekt