möglich ist, kann solches bezüglich der zusätzlichen Fläche (hinsichtlich derer lediglich rudimentäre Variantenstudien bestehen; vgl. act. 13.8 S. 16 f.) von vornherein nicht geleistet werden. Die Beurteilung beschränkt sich insoweit darauf, dass eine Verwendung dieser Fläche, namentlich im Zusammenhang mit einer Erweiterung des Gebäudes C2 (vgl. a.a.O., S. 17), denkbar ist, mit welcher die Überbauungsstruktur auch in einer Gesamtbetrachtung nicht gesprengt und eine rechtsgenügende Einordnung ermöglicht wird, so dass Art. 5 Abs. 3 GPV auch insoweit zu Recht genehmigt worden ist.