Den Umfang der Überprüfung bzw. deren Bindungswirkung für zukünftige Baubewilligungsverfahren betreffend ist jedoch auf folgenden, von den Rekurrierenden nicht aufgegriffenen Punkt gesondert hinzuweisen: Wie erwähnt werden von der als zulässig erklärten Ausnützungsübertragung im Umfang von maximal 5'207 m2 lediglich 3'600 m2 für die dem Richtprojekt entsprechende vollflächige Aufstockung des Gebäudes C1 benötigt, während die zusätzlichen 1'607 m2 gewährt werden, um die mittel- bzw. langfristige Konsumation der verbleibenden Ausnützungsreserven auch im Teilgebiet A "möglich zu lassen" (Erläuterungsbericht, S. 42 f. Fn. 13).