Lässt sich nach dem Gesagten der monierte Widerspruch zur Überbauungsstruktur weder am Fussabdruck noch an der als zulässig erklärten Höhe festmachen, so verbleibt als mit der Ausnützungsübertragung einhergehende Veränderung deren Einfluss auf die Volumetrie im Sinne der Ermöglichung eines von den Rekurrierenden in anderem Zusammenhang als "gedrungen" bzw. "plump" bezeichneten Baukörpers. Dass aber mit dem durch Konzentration von Bausubstanz im Baufeld C1 ermöglichten Volumen eine Sprengung der Überbauungsstruktur einherginge, lässt sich wie aufgezeigt mit Blick sowohl auf das bauliche Umfeld als auch die Gewährleistung der Schar-