4.2.4 In Kombination der vorerwähnten Ansätze ist vorliegend somit zu prüfen, ob die im strittigen Gestaltungsplan für das Baufeld C1 vorgesehene Zulassung eines Baukörpers, der eine Erhöhung der auf der entsprechenden Teilfläche (Zone Oe) möglichen Ausnützung mittels Ausnützungsübertragung voraussetzt, den Rahmen der zonengemässen Überbauungsstruktur sprengt und sich deshalb nicht mehr rechtsgenügend in die bauliche Umgebung einordnet (unter Beachtung auch von § 71 PBG; vgl. zur davon zu unterscheidenden Frage der Beeinträchtigung der bestehenden Arealüberbauung E. 7).