Im Rahmen der Beurteilung von Gestaltungsplänen sind die allgemeine Ein- ordnungs- und Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG wie auch allfällige erhöhte Anforderungen (vgl. dazu nachstehend) nicht direkt anwendbar. Unmittelbar anwendbar ist demgegenüber Art. 3 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG), welcher verlangt, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen.