Baugrundstücke bzw. von Teilen derselben unter Umständen hinderlich sein kann - nicht geboten erscheinen, das Mass der Verschiebung in anderer Weise als anhand der zur innerzonalen Ausnützungsübertragung entwickelten Grundsätze zu bestimmen. Dabei stellen sich Letztere wie folgt dar (vgl. zum Folgenden VB.2016.00676, E. 4.3, in BEZ 2017 Nr. 12; VB.2006.00272, E. 3.3, in BEZ 2006 Nr. 54; je mit weiteren Hinweisen): Eine Einschränkung kann sich insofern ergeben, als die Ausnützungsübertragung nicht zu einer § 238 Abs. 1 PBG verletzenden Konzentration der Bausubstanz führen darf.