die mit dem Mindestwohnanteil gesicherte Fläche vorgängig des Ausnützungstransfers und nach Massgabe der theoretisch realisierbaren anrechenbaren Flächen berechnet (und bereits im insoweit unverändert bleibenden Bestand übererfüllt), wobei sich die fragliche Berechnung auf S. 31 des Erläuterungsberichts gestützt auf Art. 6 und Art. 8 Abs. 6 Satz 2 BZO als zutreffend erweist. Schliesslich lässt sich auch den in der Replik zitierten Entscheiden - BGr 1C_82/2020 vom 21. Oktober 2020, E. 3.5; 1P.2562006 vom 18. Juli 2006, E. 2.5;