Zu beachten ist insbesondere, dass die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Arealüberbauungen per se dazu führt, dass keine Übertragung zwischen Zonen mit unvereinbaren Nutzweisen zu befürchten steht, da im Rahmen der Arealüberbauung zwangsläufig erforderlich ist, dass ein Gesamtzusammenhang zwischen den Grundstücken oder Grundstücksteilen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit hergestellt werden kann. In diesem Sinn zeigt sich vorliegend, dass bereits heute auf den zur W5 gehörenden Flächen in für einen Campus typischer Weise Mischnutzungen bestehen, welche neben der Wohnnutzung auch Bildung und Forschung umfassen (vgl. E. 3). Auch erlaubt Art.