Wie erwähnt stellen sich die Rekurrierenden auf den Standpunkt, mit dieser Bestimmung werde lediglich eine Übertragung zwischen Zonen, welche die gleiche Nutzweise erlaubten, ermöglicht. Eine solche Einschränkung ist allerdings weder dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen, noch finden sich entsprechende Hinweise in den Materialien (vgl. zur ursprünglichen Fassung der Bestimmung die Weisung in ABl 1973 S. 1824, die Kantonsrats-Protokolle 1975 S. 9235 und 9241 sowie die Protokolle der Kommissionssitzung vom 31. Mai 1974 S.