4.2.2 Während Lehre und Rechtsprechung gestützt auf § 259 Abs. 1 PBG Ausnützungsübertragungen zwischen Grundstücken innerhalb derselben Bauzone als zulässig erachten, wird davon ausgegangen, dass Ausnützungsübertragungen über eine Zonengrenze hinweg ausschliesslich im Rahmen von Arealüberbauungen möglich sind, für welche in § 72 Abs. 3 PBG ausdrücklich statuiert wird, bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit seien beschränkte Ausnützungsverschiebungen zulässig. Wie erwähnt stellen sich die Rekurrierenden auf den Standpunkt, mit dieser Bestimmung werde lediglich eine Übertragung zwischen Zonen, welche die gleiche Nutzweise erlaubten, ermöglicht.