4.2.1 Im Folgenden ist vorab auf die geltend gemachte Unzulässigkeit der in Art. 5 Abs. 3 GPV als zulässig erklärten Ausnützungsübertragung einzugehen (E. 4.2), während die in E. 4.1.1 referierten Rügen erst anschliessend zu behandeln sind (E. 4.3).