Im Nachtrag I wurde sodann für das Gebiet des Kantonalen Gestaltungsplans USZ-Kernareal Ost - in Abweichung von entsprechenden Festlegungen in der Vereinbarung - eine Maximalhöhe von 491,50 m.ü.M. (im Norden) und 491,30 m.ü.M. (im Süden) statuiert (vgl. act. 6.8 Beilage 1 und 2), während für das Gebiet der - nicht festgesetzten - Kantonalen Gestaltungspläne USZ-Mitte und USZ-West bereits in der Vereinbarung Maximalhöhen von 486 m.ü.M. festgelegt worden waren (act. 6.7 Beilage 1). 4.1.1 Die Rekurrierenden rügen zunächst eine übermässige Abweichung von der Grundordnung. Mit der Teilrevision HGZZ habe der Gesetzgeber eine recht-