GPV Festlegungen zur Ausnützung, wonach - jeweils unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 3 GPV - im Teilgebiet A 12'746 m2 und im Teilgebiet B 14'520 m2 anrechenbare Geschossfläche in Voll-, Dach- und Untergeschossen (respektive maximal 10'910 m2 bzw. 14'052 m2 in Voll- und Dachgeschossen) zulässig seien (Abs. 1 und 2), während gemäss Abs. 3 Ausnützungsübertragungen von maximal 5'207 m2 anrechenbare Geschossfläche in Voll-, Dach- und Unterschossen vom Teilgebiet B ins Teilgebiet A und zudem - ohne Beschränkung - Ausnützungsübertragungen in den Unterschossen vom Teilgebiet A ins Teilgebiet B zulässig sind (wobei aber insoweit le-