{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05190 Seite 44\ngeht der Planungsbericht im Detail auf den Umfang der mit dem strittigen\nGestaltungsplan ermöglichten Abweichungen ein (vgl. insb. S. 42 f., 52 f.,\n64), worin im Übrigen ein entscheidender Unterschied zu der in\nBGr 1C_328/2020 vom 22. März 2022 beanstandeten Vorgehensweise liegt\n(vgl. a.a.O., E. 3.4.5); auch insoweit vermag der materiell abweichende\nStandpunkt der Rekurrierenden, die auch den Ausnützungstransfer als Abweichung von der Grundordnung auffassen (vgl. zu dieser Frage E. 4.2), den\nVorwurf der fehlenden Interessenabwägung nicht zu stützen, nachdem die\nSichtweise der Vorinstanzen bereits im Planungsbericht dargelegt und begründet (und sodann auch im vorliegenden Rekursverfahren entsprechend\nargumentiert) wurde. Nichts anderes gilt hinsichtlich der weiteren angeführten Interessen betreffend ISOS (vgl. Erläuterungsbericht, S. 23 f., 63; vgl.\nauch vorstehend E. 9), Lokalklima (vgl. a.a.O., S. 46, 54, 58 f.; vgl. auch vorstehend E. 10) und Flugverkehr (a.a.O., S. 37; vgl. auch vorstehend E. 8).\nDas einzige der von den Rekurrierenden konkret genannten Interessen, das\nim Planungsbericht nicht ausdrücklich thematisiert wird, ist dasjenige am \"ungeschmälerten Erhalt der An- und Weitsicht des Zürichbergs\". Allerdings ist\ndieser Umstand (dem im Übrigen - wie in E. 4.2.4 dargelegt - ohnehin untergeordnete Bedeutung zukommt) für sich genommen nicht geeignet, die im\nÜbrigen erschöpfende Interessenabwägung als rechtsfehlerhaft erscheinen\nzu lassen, womit auch die korrespondierenden Rügen der Rechtsverweigerung und der Gehörsverletzung fehlgehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass\nauch die (in BGr 1C_328/2020 vom 22 März 2022, E. 3.4.1 spezifisch erwähnten) Interessen der Anwohnerschaft - wenngleich nicht ausdrücklich als\nsolche benannt - insofern berücksichtigt worden sind, als mit den Aspekten\nder Sicherstellung eines quartierverträglichen Übergangs, der durch die Aufstockung bewirkten Beschattung und der Aufwertung des öffentlichen\nRaums die wesentlichen Auswirkungen des Gestaltungsplans auf die Anwohnerschaft abgedeckt sind. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass sich der vorliegende Gestaltungsplan entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden mit Blick auf die bestehende und weitestgehend\nerhaltene Arealüberbauung ohne Weiteres im Sinne von § 83 Abs. 4 PBG\nauf einzelne Anordnungen beschränken darf. Zusammenfassend ergibt sich\nsomit, dass auch die Rüge der ungenügenden planungsrechtlichen Interessenabwägung unbegründet ist.\n\nR1S.2022.05190 Seite 45\n12.\nZusammengefasst ergibt sich, dass der strittige Gestaltungsplan zu Recht\nfestgesetzt und seitens der Baudirektion als rechtmässig, zweckmässig und\nangemessen beurteilt und entsprechend genehmigt worden ist, so dass der\nRekurs vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n13.1\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den zehn rekurrentischen Parteien zu je 1/10 (bzw. im Falle der als Rekurrentin 7 auftretenden Erbengemeinschaft jedem der Mitglieder derselben zu 1/40) aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden Rekurrierenden für die gesamten Verfahrenskosten (§ 13 VRG).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier\nein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr\nin der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV\nVGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf\ndas Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der\nGebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu\n(Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13\nRz. 25 ff.).\n\nIm Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (Bedeutung des mit dem Gestaltungsplan ermöglichten Bauvorhabens im streitgegenständlichen Umfang: vollflächige Aufstockung um vier Geschosse des\nflächenmässig bedeutendsten Gebäudes des Campus-Areals), des getätigten Verfahrensaufwandes (doppelter Schriftenwechsel, Abteilungsaugenschein) sowie des Umfangs des vorliegenden Urteils ist die Gerichtsgebühr\nauf Fr. 13'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016,\nE. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und\n0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit\nBGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch).\n\n"}