{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05190 Seite 43\n11.2\nIm Rahmen der Nutzungsplanung sind die in Betracht fallenden öffentlichen\nund privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die anzustrebende\nräumliche Entwicklung im Licht der Ziele und Grundsätze der Raumplanung\ngegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 2 und 3 RPV). Gestützt\nauf Art. 3 RPV nehmen die Behörden bei der Genehmigung der Nutzungsplanung und entsprechend auch bei einer Sondernutzungsplanung demnach\neine umfassende Interessenabwägung vor. Für die Nutzungsplanung präzisiert Art. 47 RPV die Anforderungen an die Entscheidbegründung\n(BGr 1C_328/2020 vom 22. März 2022, E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).\n\nDass eine diesen Vorgaben genügende Interessenabwägung vorliegend unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist insoweit, dass sich insbesondere dem Erläuterungsbericht gemäss Art. 47 RPV eine umfassende\nErmittlung und Beurteilung der betroffenen Interessen und damit letztlich\nauch deren Abwägung bzw. Optimierung entnehmen lässt. Dabei ergibt sich\nzunächst entgegen den Rekurrierenden eine Darlegung des öffentlichen Interessens am strittigen Gestaltungsplan bereits aus S. 8 f. des Erläuterungsberichts, wo der Raumbedarf des X unter Bezugnahme auf den Fachkräftemangel im Gesundheitswesen dargelegt wird, ganz abgesehen davon, dass\n(mit Blick auf die Rüge einer Verletzung auch der kantonalrechtlichen Normen zum Gestaltungsplan) festzuhalten ist, dass ein privater Gestaltungsplan - im Gegensatz zum öffentlichen Gestaltungsplan - an sich gerade keine\nspezielle Rechtfertigung im Sinne eines öffentlichen Interessens voraussetzen würde (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 182, mit weiteren Hinweisen).\nDie bundesrechtlich gebotene Interessenabwägung betreffend ergibt sich\nsodann mit Blick auf die von den Rekurrierenden konkret angeführten, angeblich unberücksichtigt gebliebenen Interessen was folgt: Das Interesse an\nder Qualität der bestehenden Arealüberbauung (vgl. dazu auch E. 7) findet\ninsbesondere im Rahmen der Erwähnung der Einschätzung des Baukollegiums, wonach das Ordnungsprinzip des Areals respektiert und konsistent\nweitergedacht werde (Erläuterungsbericht, S. 16), Berücksichtigung, während auf S. 45 f. eine Auseinandersetzung mit der durch das Hochhaus herbeigeführten Beschattung erfolgt. Dass die Rekurrierenden insbesondere\nhinsichtlich des erstgenannten Aspekts inhaltlich eine abweichende Meinung\nvertreten, bedeutet nicht, dass die ihrem Standpunkt widersprechenden Ausführungen im Planungsbericht Ausdruck einer fehlenden Interessenabwägung wären. Hinsichtlich der monierten Verletzung der Planbeständigkeit\n\n"}