{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nDer Vollständigkeit halber ist dennoch materiell Folgendes festzuhalten: Der\nstrittige Gestaltungsplan enthält in Art. 8 GPV die Vorgabe, wonach Bauten\nund Anlagen sowie Freiräume so zu gestalten seien, dass eine übermässige\nErwärmung der Umgebung möglichst vermieden werden könne. Mit dem\nBaugesuch müsse aufgezeigt werden, welche Auswirkungen die geplanten\nNeubauten und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima hätten und\nmit welchen kompensatorischen Massnahmen zur Hitzeminderung beigetragen werde. Weiter finden sich Vorschriften zur Begrünung (Art. 9 GPV) und\nzur Versiegelung (Art. 10 GPV). Der Erläuterungsbericht hält insoweit unter\ndem Titel Lokalklima (vgl. a.a.O., S. 58 f.) unter anderem fest, mit der genannten Vorgabe in Art. 8 GPV werde zu Massnahmen wie Baumpflanzungen, Fassadenbegrünungen, Pergolen, Dachbegrünung, Beschränkung Versiegelung etc. im Sinne der Fachplanung Hitzeminderung verpflichtet. Der\nBericht Freiraumkonzept (vgl. act. 13.12) und die Fachplanung Hitzeminderung zeigten eine breite Palette an Möglichkeiten zur Hitzeminderung, wobei\nauf Stufe Richtprojekt die folgenden Massnahmen vorgesehen seien: Stärkung der Be- und Durchgrünung, Entsiegelung, Verbesserung der Verschattung, Erhöhung der Retentionsvolumen der begrünten Dachflächen, Fassadenbegrünungen.\n\nEntgegen den Rekurrierenden erweist sich diese Konzeption als angemessen und stufengerecht. Dass eine Beschäftigung mit den Aspekten des Lokalklimas und der Hitzeminderung überhaupt nicht erfolgt wäre, lässt sich\noffensichtlich nicht behaupten. Zugleich bieten die genannten Instrumente\nkeine rechtliche Handhabe, um die von den Rekurrierenden ins Zentrum ihrer entsprechenden Argumentation gestellte Unzulässigkeit des mit dem Gestaltungsplan als zulässig erklärten Baukörpers zu begründen, umso weniger, als die (ebenfalls im Erläuterungsbericht, S. 59 enthaltene) Einschätzung des Planungsgebers, wonach das Vorhaben sich ganz am Rande des\nWirkungsbereichs des Kaltluftsystems befinde und überdies aufgrund feh-\n\nR1S.2022.05190 Seite 42\nlender Änderung der Gebäudestellung keinen Einfluss auf die Kaltluftsituation habe, überzeugend ist, während die rekurrentische Argumentation - die\neinerseits das Entstehen, andererseits die Reduktion von Fallwinden beklagt\n- in diesem Punkt wenig stringent erscheint. Zusammengefasst erweist sich\nsomit auch die das Lokalklima betreffende Rüge als unbegründet.\n\n11.1\nSchliesslich monieren die Rekurrierenden eine ungenügende planungsrechtliche Interessenabwägung. Vorliegend sei gar keine Interessenabwägung\ndurchgeführt worden; entsprechend sei auch keine Interessenabwägung dokumentiert. Im Planungsbericht müsse begründet sein, wie die Ziele des Gestaltungsplans erreicht würden. Die vom Planungsziel betroffenen Interessen\nwürden nicht systematisch erfasst und gewichtet und gegeneinander abgewogen. Weder der Stadtrat noch der Gemeinderat noch die Baudirektion hätten das öffentliche Interesse am Gestaltungsplan dargelegt; keine der Behörden habe darüber hinaus die raumplanungsrechtliche Interessenabwägung vorgenommen, worin eine Verletzung von Art. 2 RPG und Art. 3 RPV,\neine Verletzung der kantonalrechtlichen Vorschriften über die Gestaltungsplanung und eine formelle Rechtsverweigerung und Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (im Sinne der Begründungspflicht) liege. Es\nkomme hinzu, dass mit dem geplanten Hochhaus weitreichende Veränderungen einhergehen würden, so dass sich der Gestaltungsplan nicht auf\nbloss einzelne Anordnungen im Sinne von § 83 Abs. 4 PBG beschränken\ndürfe. Hätten die Planungsbehörden eine korrekte Interessenabwägung\ndurchgeführt, hätten sie den ihnen vorgelegten Gestaltungsplan nicht beschlossen und nicht genehmigt. Die Abwägung aller betroffenen Interessen\nzeige, dass die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere stünden die folgenden überwiegenden Interessen dem angefochtenen\nGestaltungsplan, insbesondere der Hochhausaufstockung, entgegen: Interesse am ungeschmälerten Erhalt der An- und Weitsicht des Zürichbergs;\nInteresse am Erhalt der Qualität der bestehenden Arealüberbauung; Interesse an der Planbeständigkeit der kürzlich ergangenen BZO-Revision und\nder dabei festgesetzten Ausnützungsvorgaben und Zonierungen; Interesse\nan der Ablesbarkeit der im ISOS hervorgehobenen besonderen topographischen Situation; Interesse an optimalen klimatischen Rahmenbedingungen;\nInteresse an einem möglichst ungehinderten Flugverkehr des benachbarten\nHelikopterlandeplatzes.\n\n"}